Pressemitteilung April 2026
Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) begrüßt die auf technischer Ebene abgeschlossenen Verhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat zur Reform des EU-Rechtsrahmens für Zahlungsdienste und E-Geld. Künftig soll es eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Zahlungsdiensteverordnung (PSR) sowie eine neue Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3), die durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, geben.
Der PVD hat sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess eingebracht
Der PVD hat sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit zahlreichen Stellungnahmen, gemeinsamen Verbändeschreiben mit europäischen Handels- und Payment-Verbänden sowie Gesprächen auf nationaler und europäischer Ebene in den Prozess eingebracht. Ziel war es unter anderem, den Vertrieb von E-Geld in dem neuen Rechtsrahmen angemessen abzubilden und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Wichtige Klarstellung zum Vertrieb von E-Geld
Ein zentrales Anliegen des PVD war eine klare Abgrenzung des Vertriebs von E-Geld gegenüber von Zahlungsdiensten. Hierbei verfolgte der PVD das Ziel, Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und eine klare Differenzierung zwischen dem Vertrieb von E-Geld und dem Vertrieb von Zahlungsdiensten sicherzustellen.
Der jetzt vorliegende Text enthält hierzu aus Sicht des PVD eine wichtige Klarstellung: In Erwägungsgrund 45 wird ausdrücklich klargestellt, dass der Vertrieb und der Rücktausch von E-Geld keine Zahlungsdienste und daher auch keine Agententätigkeiten sind. Diese Klarstellung ist für den Vertrieb von E-Geld von erheblicher praktischer Bedeutung, weil dadurch klargestellt wird, dass der Vertrieb von E-Geld ohne eine Erlaubnis möglich ist.
Mehrstufige Vertriebsstrukturen werden anerkannt
Positiv bewertet der PVD zudem, dass Erwägungsgrund 45 anerkennt, dass vom E-Geld-Emittenten beauftragte Personen, die E-Geld vertreiben, ihrerseits weitere natürliche oder juristische Personen einbeziehen können. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im Markt mehrstufige Vertriebsstrukturen bestehen.
Der PVD begrüßt es, dass der Vertrieb von E-Geld auch in dem künftigen EU-Rechtsrahmen angemessen berücksichtigt wird.
Wichtiger Erfolg der Verbandsarbeit
Der PVD wertet diese Klarstellungen als wichtigen Erfolg seiner kontinuierlichen Arbeit auf deutscher und europäischer Ebene. Sie tragen dazu bei, die regulatorische Einordnung des E-Geld-Vertriebs an zentraler Stelle zu präzisieren und für die Praxis besser handhabbar zu machen.
Weiterer Klärungsbedarf bleibt bestehen
Zugleich weist der PVD darauf hin, dass nicht alle Fragen abschließend geklärt wurden. Insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Vertrieb und den damit verbundenen Anzeigepflichten besteht weiterhin Klärungsbedarf.
Formale Verabschiedung steht noch aus
Das Verhandlungsergebnis muss nun noch formal bestätigt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die neuen Vorgaben sollen 21 Monate nach Inkrafttreten beziehungsweise bis dahin von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt worden sein. gelten, Der PVD wird den weiteren Prozess eng begleiten und sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Markt praxistauglich und – Geld – und E – regulatorischen Rahmenbedingungen für den Prepaid rechtssicher ausgestaltet werden.
