Regulatorik

Positionen und Stellungnahmen des PVD

Gemeinsame Stellungnahme vom Juni 2026

Stellungnahme zum Referentenentwurf
des Jahressteuergesetzes 2026

Der Prepaid Verband Deutschland (PVD) und der Verband betriebliche Sozialleistungen (vebeso) nehmen zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 des
Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2026 im Folgenden Stellung:

Modernisierung von Verpflegungszuschüssen

Die Verbände setzen sich für eine Anpassung des §8 Abs. 2 EStG ein, um eine kumulierte und vereinfachte Verwendung von arbeitstäglichen Verpflegungszuschüssen zu ermöglichen. Die Regelung gilt unabhängig der Form der Zuschussgewährung sowohl für papierbasierte Gutschein- als auch für digitale Kartenlösungen. Dies dient der Vereinfachung der Nutzung, auch im Sinne der Modernisierung des Steuerrechts und des Bürokratieabbaus.

1.) Ausgangssituation
Die aktuellen Regelungen gemäß Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 Absatz 7 LStR Absatz 7 Nummer 4 ermöglichen, dass pauschal bis zu 15 Verpflegungszuschüsse pro Monat pro Arbeitnehmer:in gewährt werden können. Nach geltender Rechtslage können diese jedoch ausschließlich arbeitstäglich in Anspruch genommen werden, sodass eine kumulierte Nutzung mehrerer täglicher Zuschüsse innerhalb eines Monats nicht zulässig ist. Dabei sollten die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt und der Einsatz mehrerer Gutscheine bei einer Transaktion zugelassen werden, um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten. Gutscheine sollen nicht wie Bargeld genutzt werden können.
Eine entsprechende Regelung müsste auch für Verpflegungszuschüsse in Papierform gelten.

Die Verbände regen an, diese Regelung dahingehend zu reformieren, dass künftig eine kumulierte Verwendung der Essenszuschüsse ermöglicht wird, ohne die maximale Anzahl der begünstigten Einzeltage zu verändern.

1.1) Verpflegungszuschüsse sind eine wichtige freiwillige Sozialleistung

Verpflegungszuschüsse für Beschäftigte sind seit Jahrzehnten eine wichtige freiwillige Sozialleistung der Arbeitgeber. Sie ermöglichen es, insbesondere kleinen und
mittelständischen Unternehmen, die häufig keine Kantine haben, die Verpflegung ihrer Beschäftigten während der Arbeitszeit zu verbessern. Sie sichern zweckgebunden die Kaufkraft der Arbeitnehmer:innen und deren Verwendung in der Region. Dabei entlasten sie Beschäftigte in Zeiten sehr hoher Lebensmittelpreise und fördern durch den Kauf frischer Produkte vor Ort oder frisch zubereiteter Mahlzeiten die Gesundheit der Arbeitnehmer durch ausgewogene und regelmäßige Ernährung. Dies ist im Interesse der Arbeitgeber, der Beschäftigen, der Sozialpartner und des Staates.

1.2) Zeitgemäße und praxisnahe Regelung im Steuerrecht
In einer immer flexibler werdenden Arbeitswelt ist es nicht mehr zeitgemäß, nur einen Verpflegungszuschuss pro Tag in Anspruch nehmen zu dürfen. Derzeit müssen beispielsweise Beschäftigte im Homeoffice jeden Tag einkaufen gehen und sich aus diesen Zutaten eine Mahlzeit bereiten, um den Essenszuschuss als freiwillige Sozialleistung ihres Arbeitgebers arbeitstäglich zu nutzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer:innen, die sich im Unternehmen eine Mahlzeit selbst zubereiten wollen, statt Fertigprodukte zu erwärmen. Der damit verbundene zeitliche und logistische Aufwand ist unnötig und vermeidbar. Bei Remote-Arbeitenden in strukturell schwachen Gebieten ist eine effiziente Förderung der gesunden Ernährung bei arbeitstäglichen Mahlzeiten kaum möglich. Auch ist es im Sinne des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit, unnötige Fahrtwege zu vermeiden.

Die derzeit fehlende Flexibilität bei der Einlösung von Verpflegungszuschüssen führt nicht nur bei Beschäftigten, Arbeitgebern, Restaurants und Einzelhandel, sondern auch bei den prüfenden Finanzämtern zu einem enormen Zeit- und Verwaltungsaufwand. Dagegen würde sich das Steueraufkommen nicht ändern, auch wenn mehrere Verpflegungszuschüsse gleichzeitig eingelöst werden können.

1.3) Handel und Gastronomie stärken
Sowohl Einzelhandel als auch Gastronomie kämpfen mit hohen Kosten, Fachkräftemangel und gedämpfter Nachfrage. Die flexiblere Nutzung der Verpflegungszuschüsse – kumulierbar und herkömmlich in Papier oder zunehmend digital – würde einen zusätzlichen Anreiz für Arbeitgeber geben, diese freiwillige betriebliche Sozialleistung zu gewähren. So würde unmittelbar der lokale Handel gestärkt.

2.) Lösung
Petitum
Zur Umsetzung einer kumulierten Verwendung von Verpflegungszuschüssen schlagen die beteiligten Verbände folgende Ergänzung in § 8 Abs. 2 EStG vor:
Neu:
13 Die Werte nach Satz 6 können unter Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 Absatz 7 Nummer 4a. Satz 5 bis zum monatlichen Wert kumuliert werden.
14 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen nach Satz 13 entfallen die Regelungen der Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 Absatz 7 Nummer 4a. Satz 1 aa. 

3.) Begründung
Die vorgeschlagene Anpassung hätte keine Auswirkungen auf die Höhe der steuerlichen Begünstigung oder das Steueraufkommen insgesamt, da die maximale Anzahl der begünstigten Zuschüsse unverändert bleibt. Es handelt sich ausschließlich um eine zeitliche Flexibilisierung der Nutzung, bei gleichbleibender Bemessungsgrundlage und damit identischen Steuereinnahmen.

Die aktuelle Regelung erfordert eine präzise arbeitstägliche Dokumentation und Zuordnung der Zuschüsse. Dies führt sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den eingesetzten Abrechnungssystemen zu erheblichem administrativem Aufwand. Eine Umstellung auf einen monatlichen Ansatz würde:

  • die Abrechnung erheblich vereinfachen
  • Fehleranfälligkeit reduzieren
  • Prüfprozesse effizienter gestalten
  • Ressourcen sowohl bei Unternehmen als auch bei der Finanzverwaltung freisetzen
  • Arbeitsabläufe in Unternehmen verbessern
  • Arbeitnehmer entlasten, da sie nicht einen Teil der Pausenzeiten zum Einkaufen nutzen müssen und gleichzeitig größere, in Relation günstigere, Packungsgrößen für mehrere Tage anschaffen können
  • die Umwelt schonen, da nicht tägliche Fahrten zum Einkauf entstehen

Die vorgeschlagene Umstellung von einer arbeitstäglichen auf eine monatlich kumulierte Verwendung der Essenszuschüsse stellt eine zeitgemäße, verwaltungsökonomisch sinnvolle und steueraufkommensneutrale Anpassung dar. Sie trägt sowohl den Anforderungen moderner Arbeitswelten als auch den Zielen der Verwaltungsvereinfachung Rechnung. 

Weitere Stellungnahmen

September 2025

The trilogue negotiations on PSD3/PSR are a decisive moment to ensure that millions of Europeans can continue to buy, gift, and use e-money products.

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Oktober 2024

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Juni 2025

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Meldungen nach ZAG

Im Juli 2024 hat die BaFin das sogenannte Merkblatt zum Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) aktualisiert. Darin beschrieben sind u. a. welche Zahlungsdienstleister unter die Bereichsausnahmen fallen oder wann die Meldepflicht bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift.

Der PVD hat die relevanten Passagen des BaFin-Merkblattes in einer Broschüre zusammengefasst – komprimiert, übersichtlich und informativ.

ZAG-Merkblatt als PDF

Wer ist meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 2 ZAG?

Die Praxis zeigt, dass in den letzten Jahren viele Firmen, die nicht meldepflichtig sind, trotzdem eine Meldung abgegeben haben. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für die Meldepflicht hinweisen.

Gemäß § 2 Abs. 2 ZAG besteht eine Anzeigepflicht für Betreiber von Zahlungssystemen, die die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nrn. 10 Buchstabe a oder b ZAG in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um Zahlungsinstrumente, die nur in einem begrenzten Netzwerk oder für eine sehr eingrenzte Palette von Produkten oder Dienstleistungen eingesetzt werden können (z. B. bestimmte Gutscheinkarten, Tankkarten usw.).

Eine Meldung durch den Herausgeber dieser Zahlungsinstrumente ist nur dann erforderlich, wenn der Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. Euro überschritten ist. Der Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate, die mit diesen Zahlungsinstrumenten getätigt worden ist.

Das Meldeformular finden Sie unten auf der BaFin-Website als Anlage zum ZAG-Merkblatt. Das BaFin-Register mit den Unternehmen, die die Ausnahmen in Anspruch nehmen, finden Sie ebenfalls als Anlage zum ZAG-Merkblatt (Anlage „Anzeigepflichtige Unternehmen nach §§ 2 Abs. 2 oder 3 i.V.m §§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b, Nr. 11 Buchstabe a oder b ZAG“).

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Pressekontakt

PR & Marketing

Katrin Barz

Prepaid Verband Deutschland e. V.
Goerzallee 299, 14167 Berlin

Telefon: +49 (0)30-85 99 46 250
E-Mail: katrin.barz@prepaidverband.de