Positionen und Stellungnahmen des PVD
Gemeinsames Positionspapier vom Oktober 2024
zu einer klaren Unterscheidung zwischen den am Vertrieb beteiligten Akteuren von E-Geld im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur PSR/PSD3
E-Geld-Produkte, wie z. B. Prepaid-Gutscheine, sind im Einzelhandel leicht zugänglich und können von jedermann als Zahlungsmittel genutzt werden, auch von Personen ohne Bankkonto oder Kreditkarte. Diese Produkte sind einfach und unkompliziert in der Anwendung und fördern so die finanzielle Inklusion. Darüber hinaus sind E-Geld-Geschenkkarten jedes Jahr ein perfektes Geschenk für Millionen von Menschen.
Im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen über die dritte Richtlinie der Zahlungsdienste (PSD3) und die Verordnung über Zahlungsdienste (PSR) ist die derzeitige Praxis des Vertriebs solcher E-Geld-Produkte gefährdet. Aus diesem Grund hat der Prepaid Verband Deutschland gemeinsam mit den führenden Verbänden der Branche eine Erklärung zum Vertrieb von E-Geld veröffentlicht.
Die Verbände-Koalition aus E-Geld-Emittenten, -Vertreibern und -Einzelhändlern empfiehlt,
- die Einführung einer klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen am Vertrieb von E-Geld beteiligten Akteuren – nämlich
1) Zahlungsinstitut
2) Agenten und
3) Vertriebsstellen - die Beibehaltung der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Definition eines E-Geld-Distributor.
- eine Klarstellung innerhalb der Definition des Begriffs „Händler“: Nur natürliche oder juristische Personen, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem zugelassenen Zahlungsinstitut stehen, sollen als Vertriebshändler gelten.
Weitere Stellungnahmen
Juli 2023
Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen der Europäischen Kommission für eine PSD3 und PSR.
Februar 2023
Gemeinsame Erklärung der Branche zur Beibehaltung der CDD-Ausnahme für E-Geld-Produkte,
Juli 2022
Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) nimmt im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum PSD2-Review wie folgt Stellung.
Meldungen nach ZAG
Im Juli 2024 hat die BaFin das sogenannte Merkblatt zum Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) aktualisiert. Darin beschrieben sind u. a. welche Zahlungsdienstleister unter die Bereichsausnahmen fallen oder wann die Meldepflicht bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift.
Der PVD hat die relevanten Passagen des BaFin-Merkblattes in einer Broschüre zusammengefasst – komprimiert, übersichtlich und informativ.
ZAG-Merkblatt als PDF

Wer ist meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 2 ZAG?
Die Praxis zeigt, dass in den letzten Jahren viele Firmen, die nicht meldepflichtig sind, trotzdem eine Meldung abgegeben haben. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für die Meldepflicht hinweisen.
Gemäß § 2 Abs. 2 ZAG besteht eine Anzeigepflicht für Betreiber von Zahlungssystemen, die die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nrn. 10 Buchstabe a oder b ZAG in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um Zahlungsinstrumente, die nur in einem begrenzten Netzwerk oder für eine sehr eingrenzte Palette von Produkten oder Dienstleistungen eingesetzt werden können (z. B. bestimmte Gutscheinkarten, Tankkarten usw.).
Eine Meldung durch den Herausgeber dieser Zahlungsinstrumente ist nur dann erforderlich, wenn der Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. Euro überschritten ist. Der Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate, die mit diesen Zahlungsinstrumenten getätigt worden ist.
Das Meldeformular finden Sie unten auf der BaFin-Website als Anlage zum ZAG-Merkblatt. Das BaFin-Register mit den Unternehmen, die die Ausnahmen in Anspruch nehmen, finden Sie ebenfalls als Anlage zum ZAG-Merkblatt (Anlage „Anzeigepflichtige Unternehmen nach §§ 2 Abs. 2 oder 3 i.V.m §§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b, Nr. 11 Buchstabe a oder b ZAG“).
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Noch mehr Regulatorik
Der Digitale Euro (D€)
Mögliche Merkmale und offene Fragen des digitalen Euros. Ein Beitrag von Dr. Hugo Godschalk, PaySys Consultancy.
Prepaid-Branche begrüßt elektronischen Identitäts-nachweis
EUDI-Reform: Der PVD befürwortet die Einführung der digitalen Brieftasche. *elektronischen Identitätsnachweis *KYC *Identifizierung
Distributor, der
Der Begriff des Distributors (von E-Geld) hat in den vergangenen Jahren viele Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
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PR & Marketing
Katrin Barz
Prepaid Verband Deutschland e. V.
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