Gesetze für Zahlungs- und E-Geld-Institute | Teil II: EU-Richtlinien und -Verordnungen

Nationale und EU-weite Regulierungen beeinflussen nicht nur die Prepaid-Branche. Aktualisierungen und Ergänzungen führen dazu, dass sich Zahlungs- und E-Geld-Institute unentwegt auf dem Laufenden halten müssen. Für diese Institute fasst der PVD die wichtigsten Gesetze zusammen. Nachdem wir  bereits die nationalen Gesetze für das Erbringen von Zahlungsdiensten behandelten, dreht sich nun alles um EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.

EU-weite Richtlinien

Diese definieren die von allen EU-Ländern zu erreichenden Ziele. Im Gegensatz zu den EU-Verordnungen gelten sie jedoch nicht unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat, sondern sind ein Rechtsakt. Das heißt: Die jeweiligen Gesetzgeber müssen innerhalb einer gesetzten Frist eigene nationale rechtliche Vorschriften erlassen, um die EU-weiten Richtlinien umzusetzen.

6. Geldwäscherichtlinie

Richtlinie (EU) 2024/1640
Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist Ziel der Anti-Money Laundering Directive (AMLD) und der AML-Regulation. Diese 2024 verabschiedeten Regelungen ersetzen die 5. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 , die allerdings je nach Umsetzungsdatum einzelner Paragraphen der neuen Richtlinie (siehe Art. 78), noch gültig ist.

Zweite E-Geld-Richtlinie

Richtlinie 2009/110/EG
Welche Voraussetzungen müssen E-Geld-Institute erfüllen, welche Tätigkeiten sind diesen gestattet, welche Sicherheitsanforderungen müssen gewährleistet sein, welche Ausnahmemöglichkeiten existieren – dieses und weitaus mehr ist in der Zweiten E-Geld-Richtlinie, der Electronic Money Directive 2, definiert.

Zahlungskontenrichtlinie

Richtlinie 2014/92/EU
Bis zum 28. September 2016 mussten die EU-Mitglieder die Payment Account Directive (PAD) in nationales Recht umsetzen. Drei Kernpunkte verfolgt diese Richtlinie: Jede Person hat Anspruch auf ein Basiskonto, das zumindest Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen erlaubt. Entgelte müssen transparent und vergleichbar sein und schließlich sieht diese Vorschrift einen leichteren Kontowechsel für die Kunden vor.

EU-Verordnungen

Verordnungen sind allgemein geltende Rechtsakte. Das bedeutet, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU gelten. Im Gegensatz zu Richtlinien müssen sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden

Anti-Money Laundering Regulation

Verordnung, EU, 2024/1624
Die Verordnung ersetzt – zusammen mit der AMLD6 – die 5. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 , die allerdings je nach Umsetzungsdatum einzelner Paragraphen der neuen Verordnung (siehe Art. 90), noch gültig ist.

Die Verordnung enthält u. a. neue Vorschriften zur Ausgabe anonymer E-Geldprodukte, die ab Juli 2027 zu beachten sind.

CR-Verordnung

Verordnung, EU, 575/2013
Im Jahr 2009 – und somit in der Finanzkrise – wurde vereinbart, gemeinsam die Kapitalbasis im Bankensystem quantitativ und qualitativ zu optimieren. Beschlossen wurden daher mehr Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Regulierung. So definiert die CR-VO die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sowie Wertpapierfirmen. Die Verordnung legt die Offenlegungspflichten, die Berichtspflichten, die Eigenmittelanforderungen, die Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten und zahlreiches mehr exakt fest.

Die Verordnung enthält u. a. neue Vorschriften zur Ausgabe anonymer E-Geldprodukte, die ab Juli 2027 zu beachten sind.

Entgeld-Verordnung

Verordnung, EU, 2021/1230
Diese Verordnung schafft eine Gebührengleichstellung bei grenzüberschreitenden Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU sowie bei Transaktionen mit den EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen). Die Verordnung gilt nicht nur für Euro-Zahlungen, sondern auch für nationale Zahlungen in der Währung von EU-Staaten, die nicht Teil des Euroraumes sind. Zudem schafft die Verordnung mehr Transparenz bei Währungsumrechnungen und den daraus folgenden Entgelten (z. B. bei DCC-Transaktionen).

Geldtransfer-Verordnung

Verordnung, EU, 2023/1113
Diese Verordnung regelt die Angaben, die von Kredit- oder Zahlungsinstituten bei Geldtransfers zu übermitteln bzw. zu kontrollieren sind. Ab dem 30.12.2024 werden diese Pflichten auf „crypto-asset service provider“ ausgedehnt. Dadurch werden Transfers von Kryptowerten grundsätzlich grenzüberschreitenden Zahlungen gleichgestellt.

Interchange-Verordnung

Verordnung, EU, 2015/751
Die Verordnung über Interbankentgelte für kartenbezogene Zahlungsvorgänge stammt vom 15. April 2015. Sie definiert bestimmte geschäftliche und technische Voraussetzungen. Diese vereinheitlichen die Leistung innerhalb der EU durchgeführter kartengebundener Zahlungsvorgänge. Die Voraussetzung ist, dass beide Zahlungsdienstleister – also der des Zahlers und der des Empfängers – in der EU ansässig sind.

SEPA-Verordnung

Verordnung, EU, 260/2012
Ziel der Single Euro Payments Area (SEPA) ist es, den Zahlungsverkehr europaweit zu harmonisieren und somit die Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Überweisungen abzuschaffen. Innerhalb der EU wird dieser mit einheitlichen Zahlungsprodukten wie beispielsweise für Lastschriften und Überweisungen in Euro ausgeführt. Erreichbarkeit, Interoperabilität, Anforderungen an Lastschriften und Überweisungen, zuständige Behörden und zahlreiche weitere Artikel machen die SEPA- Verordnung aus.

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