Positionen und Stellungnahmen des PVD
Positionspapier vom September 2026
„Wahlfreiheit beim Bezahlen im Alltag – Pflicht zur Annahme mindestens einer digitalen Bezahloption zusätzlich zum Bargeld“
Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) ist die Interessenvertretung der in Deutschland tätigen Prepaid-Branche. Seine Mitglieder bilden wesentliche Teile der Wertschöpfungskette rund um Prepaid-Produkte, Gutscheine und digitale Bezahlverfahren ab: von Emittenten, Zahlungsdienstleistern, Payment-Schemes und Programmanagern über Prozessoren und Distributoren bis hin zu Vertriebs- und Akzeptanzpartnern im Handel.
Der PVD setzt sich für sichere, praxistaugliche und verbraucherfreundliche Rahmenbedingungen sowie für die Interessen von Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern ein, die Prepaid-Produkte, Gutscheine und digitale Bezahlverfahren täglich nutzen.
Vor diesem Hintergrund nimmt der PVD zu dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur gesetzlichen Einführung einer Annahmepflicht für mindestens ein digitales Bezahlverfahren zusätzlich zum Bargeld wie folgt Stellung.
Der PVD begrüßt die geplante Annahmepflicht
Der PVD begrüßt das Vorhaben des BMF, eine gesetzliche Pflicht zur Annahme mindestens eines digitalen Bezahlverfahrens einzuführen. Aus Sicht des PVD sprechen hierfür insbesondere folgende Erwägungen:
- Finanzielle Teilhabe: Prepaid-Instrumente eröffnen gerade Personen ohne ein klassisches Bankkonto oder mit eingeschränktem Zugang zum Bankensystem die Möglichkeit, digital zu bezahlen, beispielsweise über wiederaufladbare Zahlungskarten. Eine breite Akzeptanz digitaler Bezahlverfahren im Handel, in der Gastronomie und im Dienstleistungssektor stärkt daher die finanzielle Teilhabe und trägt dazu bei, dass möglichst viele Verbraucherinnen und Verbraucher digitale Zahlungsmöglichkeiten tatsächlich nutzen können.
- Bewährte, regulierte Infrastruktur: Zahlungsinstrumente unterliegen bereits heute einem hohen regulatorischen Schutzniveau (u. a. durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) und bieten etablierte Sicherheits- und Verbraucherschutzmechanismen. Ihre flächendeckende Annahme lässt sich daher ohne unverhältnismäßigen Umsetzungsaufwand für Unternehmen erreichen.
- Beitrag zu Steuergerechtigkeit und Eindämmung der Schattenwirtschaft: Digitale, nachvollziehbare Zahlungswege erschweren nicht erfasste Umsätze und leisten einen Beitrag zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche.
- Nutzen für den Staat als Emittent: Prepaid-Instrumente werden bereits heute erfolgreich auch zur transparenten und zweckgebundenen Auszahlung öffentlicher Leistungen eingesetzt (z. B. Bildungskarten, Sozialkarten, Bezahlkarten für Asylbewerber). Eine allgemeine Annahmepflicht stärkt die Wirksamkeit auch dieser staatlichen Instrumente .
Präzisierungsbedarf beim Begriff des „europäischen Verfahrens“
Nach dem Eckpunktepapier sollen Unternehmen zwischen den am Markt verfügbaren und gebräuchlichen digitalen Bezahlverfahren wählen können, wobei „mindestens ein europäisches Verfahren akzeptiert werden muss“. Der PVD regt eine Konkretisierung dieser Formulierung im Gesetzgebungsverfahren an, da weder der Begriff des „Verfahrens“ noch das Kriterium „europäisch“ trennscharf definiert sind. Es sollte insbesondere klar geregelt werden, ob hiermit an den Ort der technischen Verarbeitung oder an den Emittenten des jeweiligen Zahlungsmittels angeknüpft werden soll. Unschärfen bergen das Risiko uneinheitlicher Auslegung und Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen.
Der PVD regt daher an, im Gesetzgebungsverfahren anstelle des Begriffs „Bezahlverfahren“ den im Zahlungsdiensterecht bereits etablierten und legaldefinierten Begriff des „Zahlungsinstruments“ zu verwenden (vgl. § 1 Abs. 23 und § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Dieser Begriff erfasst kartengebundene wie auch personalisierte digitale Verfahren zur Erteilung eines Zahlungsauftrags. Er ist den betroffenen Unternehmen, Aufsichtsbehörden sowie der Praxis vertraut.
Für das Kriterium „europäisch“ schlägt der PVD vor, an den Emittenten des jeweiligen Zahlungsinstruments anzuknüpfen: Ein Zahlungsinstrument sollte danach als europäisch gelten, wenn es von einem im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen bzw. dort zugelassenen Emittenten (Zahlungsdienstleister bzw. E-Geld-Institut) ausgegeben wird. Diese Anknüpfung hätte folgende Vorteile:
- Gleichlauf mit der PSD3: Der Entwurf der PSD3/PSR knüpft die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Instituten an deren Sitz bzw. Zulassung im EWR an. Eine Definition „europäisch = Emittent mit EWR-Zulassung“ fügt sich nahtlos in dieses bestehende Aufsichts- und Passporting-System ein, statt ein neues, paralleles Kriterium zu schaffen.
- Rechtssicherheit und Praktikabilität: Der Sitz bzw. die Zulassung des Emittenten ist für die betroffenen Unternehmen anhand öffentlich zugänglicher Register (z. B. BaFin- bzw. EBA-Register) leicht überprüfbar, während Kriterien wie der Ort der technischen Verarbeitung praktisch kaum belastbar feststellbar sind.
- Technologieoffenheit: Die Anknüpfung an den Emittenten statt an ein bestimmtes System oder eine bestimmte Marke lässt Raum für neue europäische Anbieter, ohne dass der Gesetzgeber einzelne Verfahren benennen müsste.
Konkret schlägt der PVD folgende Formulierung vor: „mindestens ein Zahlungsinstrument, das von einem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen bzw. zugelassenen Emittenten ausgegeben wird“, anstelle von „mindestens ein europäisches Verfahren“.
Ergänzend weist der PVD darauf hin, dass sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Annahmepflicht bei kartenbasierten Zahlungsinstrumenten auf Kartentransaktionen mit gedeckelten Interbankenentgelten bereits aus geltendem Recht ergibt. Nach § 270a BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung eines Zahlungskartenverfahrens verpflichtet werden, das in den Anwendungsbereich von Kapitel II der EU-Interchange-Verordnung (VO (EU) 2015/751) fällt. Das Verbot von Zusatzentgelten („Surcharging“) gilt damit schon nach § 270a BGB für Kartentransaktionen, deren Interbankenentgelte auf 0,2 % (Debitkarten) bzw. 0,3 % (Kreditkarten) des Transaktionswerts gedeckelt sind.
Gleichlauf mit der Annahmepflicht für den digitalen Euro
Der PVD regt an, die geplante Annahmepflicht mit der vorgesehenen Annahmepflicht für den digitalen Euro abzustimmen. Grundlage hierfür ist Art. 9 des Entwurfs der EU-Verordnung über den digitalen Euro, der eigene Annahmeverpflichtungen und Ausnahmen vorsieht. Ein Gleichlauf beider Regelungen ist vor allem bei den erfassten Unternehmen, den Ausnahmen (z. B. für Kleinstunternehmen oder Fälle wirtschaftlich unbilliger Härte) und den Umsetzungsfristen sinnvoll. So wird vermieden, dass Unternehmen zwei unterschiedliche und womöglich widersprüchliche Annahmeregime beachten müssen.
Zusammenfassung
Der PVD unterstützt die geplante Annahmepflicht als sinnvollen Beitrag zu Wahlfreiheit, finanzieller Teilhabe und Steuergerechtigkeit. Der Verband empfiehlt, den Begriff „Bezahlverfahren“ durch „Zahlungsinstrument“ zu ersetzen und das Kriterium „europäisch“ an den EWR-Sitz bzw. die EWR-Zulassung des Emittenten zu knüpfen. Zudem sollte die geplante Annahmepflicht mindestens einer digitalen Bezahloption zusätzlich zum Bargeld mit der geplanten Annahmepflicht für den digitalen Euro abgestimmt werden. Damit würde den betroffenen Unternehmen eine kohärente, rechtssichere und praktikable Grundlage für die Umsetzung an die Hand gegeben.
Weitere Stellungnahmen
Oktober 2024
Positionspapier zu einer klaren Unterscheidung zwischen den am Vertrieb beteiligten Akteuren von E-Geld im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur PSR/PSD3
Juni 2025
Position of eight european associations to the Consultation Paper “Proposed Regulatory Technical Standards in the context of the EBA’s response to the European Commission’s Call for advice on new AMLA mandates“.
Juli 2023
Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen der Europäischen Kommission für eine PSD3 und PSR.
Meldungen nach ZAG
Im Juli 2024 hat die BaFin das sogenannte Merkblatt zum Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) aktualisiert. Darin beschrieben sind u. a. welche Zahlungsdienstleister unter die Bereichsausnahmen fallen oder wann die Meldepflicht bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift.
Der PVD hat die relevanten Passagen des BaFin-Merkblattes in einer Broschüre zusammengefasst – komprimiert, übersichtlich und informativ.
ZAG-Merkblatt als PDF
Wer ist meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 2 ZAG?
Die Praxis zeigt, dass in den letzten Jahren viele Firmen, die nicht meldepflichtig sind, trotzdem eine Meldung abgegeben haben. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für die Meldepflicht hinweisen.
Gemäß § 2 Abs. 2 ZAG besteht eine Anzeigepflicht für Betreiber von Zahlungssystemen, die die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nrn. 10 Buchstabe a oder b ZAG in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um Zahlungsinstrumente, die nur in einem begrenzten Netzwerk oder für eine sehr eingrenzte Palette von Produkten oder Dienstleistungen eingesetzt werden können (z. B. bestimmte Gutscheinkarten, Tankkarten usw.).
Eine Meldung durch den Herausgeber dieser Zahlungsinstrumente ist nur dann erforderlich, wenn der Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. Euro überschritten ist. Der Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate, die mit diesen Zahlungsinstrumenten getätigt worden ist.
Das Meldeformular finden Sie unten auf der BaFin-Website als Anlage zum ZAG-Merkblatt. Das BaFin-Register mit den Unternehmen, die die Ausnahmen in Anspruch nehmen, finden Sie ebenfalls als Anlage zum ZAG-Merkblatt (Anlage „Anzeigepflichtige Unternehmen nach §§ 2 Abs. 2 oder 3 i.V.m §§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b, Nr. 11 Buchstabe a oder b ZAG“).
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Noch mehr Regulatorik
Prepaid-Branche begrüßt elektronischen Identitäts-nachweis
EUDI-Reform: Der PVD befürwortet die Einführung der digitalen Brieftasche. *elektronischen Identitätsnachweis *KYC *Identifizierung
Distributor, der
Der Begriff des Distributors (von E-Geld) hat in den vergangenen Jahren viele Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
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Nutzung von E-Geld-Produkten geringen Risikos auch weiterhin möglich. Geldwäscheverordnung durch Plenum bestätigt. *AMLD * E-Geld Ausnahme
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Katrin Barz
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